K.G. Alsdorfer Exprinzen e.V. von 1954
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „K.G. Alsdorfer Exprinzen e.V. von 1954“. Ihr Sitz ist Alsdorf/Rhld.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Gesellschaft möchte in erster Linie all diejenigen in Freundschaft zusammenhalten, die einmal als Prinz an der Spitze im Karneval der Stadt Alsdorf standen. Sie unterstützt das Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911 in ihrer Arbeit um das Brauchtum Karneval.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Gesellschaft, soweit sie nicht nachweislich für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Gesellschaft besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern.
2. Jeder Alsdorfer Prinz, der durch das Festkomitee Alsdorfer Karneval
proklamiert wurde,
3. Zur Aufnahme genügt ein mündliches Aufnahmegesuch gegenüber dem Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Ordnungen der Gesellschaft an.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag zu zahlen.
5. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Ist ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgetreten oder ausgeschlossen
worden,
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch den Tod und durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen, die Kameradschaft, oder die Existenz der Gesellschaft nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm notwendig erscheint. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: a) der Präsident b) der Vizepräsident c) der Geschäftsführer d) der Kassierer Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes in Einzelwahl, oder in seiner Gesamtheit durchführen. Die Wahl des Vorstandes kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung per Akklamation durchgeführt werden. Bei Einzelwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie prüfen einmal jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Geschäftsjahr
1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn alle Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung der Auflösung zustimmen. Sind nicht alle Mitglieder anwesend, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen zweckgebunden an das Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911 mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für den Kinderkarneval im Festkomitee zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2019 angenommen.
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