K.G. Alsdorfer Exprinzen e.V. von 1954

 

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

 

Die Gesellschaft führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen

„K.G. Alsdorfer Exprinzen e.V. von 1954“. Ihr Sitz ist Alsdorf/Rhld.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1. Die Gesellschaft möchte in erster Linie all diejenigen in Freundschaft

zusammenhalten, die einmal als Prinz an der Spitze im Karneval der

Stadt Alsdorf standen. Sie unterstützt das Festkomitee Alsdorfer

Karneval e.V. von 1911 in ihrer Arbeit um das Brauchtum Karneval.

 

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der

Gesellschaft, soweit sie nicht nachweislich für satzungsgemäße Aufgaben

verwendet werden.

 

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Gesellschaft besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern.

 

2. Jeder Alsdorfer Prinz, der durch das Festkomitee Alsdorfer Karneval proklamiert wurde,
kann auf eigenem Wunsch in die Gesellschaft aufgenommen werden und
nimmt ab Aschermittwoch am aktiven Leben der Gesellschaft teil.

 

3. Zur Aufnahme genügt ein mündliches Aufnahmegesuch gegenüber dem

Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung und

die Ordnungen der Gesellschaft an.

 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und

den von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag zu zahlen.

 

5. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der

Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6. Ist ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgetreten oder ausgeschlossen worden,
so kann eine erneute Mitgliedschaft nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dafür benötigt man eine zweidrittel Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt, durch schriftliche Austrittserklärung

gegenüber dem Vorstand, durch den Tod und durch Ausschluss.

 

2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden,

wenn es durch sein Verhalten das Ansehen, die Kameradschaft, oder die

Existenz der Gesellschaft nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet. Die

Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.

 

§ 5

Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

  

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, beschließt
über die Entlastung des Vorstandes, wählt Vorstandsmitglieder und
die Kassenprüfer, beschließt Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Gesellschaft.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mit einer Frist

von zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung

einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der

Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so

ist kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die so

einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl

der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschluss von

Mitgliedern können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst werden.

 

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen

einberufen, wenn es ihm notwendig erscheint. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens

1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 7

Vorstand

 

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und

vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a) der Präsident

b) der Vizepräsident

c) der Geschäftsführer

d) der Kassierer

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der

Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes in

Einzelwahl, oder in seiner Gesamtheit durchführen. Die Wahl des

Vorstandes kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung

per Akklamation durchgeführt werden. Bei Einzelwahl ist gewählt, wer

die meisten gültigen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so

ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl für

den Rest der Wahlperiode vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der

Geschäftsbereich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von einem

anderen Mitglied übernommen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie prüfen

einmal jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8

Geschäftsjahr

 

1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Auflösung der Gesellschaft

 

1. Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn alle Mitglieder in

einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung der Auflösung

zustimmen. Sind nicht alle Mitglieder anwesend, so ist eine weitere

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen.

 

2. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen zweckgebunden an

das Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911 mit der Auflage,

die Mittel ausschließlich für den Kinderkarneval im Festkomitee zu

verwenden.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2019 angenommen.

 

 

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